General Term & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Erbringung von Diensten zur Warnung vor dem Notverhalten von Schwimmern, der Gefahr des Ertrinkens und der Überfüllung des Schwimmbeckens sowie zur Bereitstellung von Informationen über die Standorte und die Anzahl der Schwimmer zur Verfolgung der Wasseroberfläche (zusammenfassend: die “Dienste”) durch den Diensteanbieter (Lynxight Ltd. 1 HaTsmikha St., Yokneam Illit 2066733, Israel), vertreten durch LDV Pool Technologies GmbH (Thulbach 9, 85368 Wang) an den Kunden. Dies umfasst auch die Überlassung von Hardware sowie eines darauf installierten Computerprogramms, im Folgenden “Software” genannt, für einen begrenzten Zeitraum.

(2) Als Dokumentation stellt der Diensteanbieter auf Anfrage eine Online-Anleitung und Online-Hilfe zur Verfügung, die es ermöglicht, während des Betriebs der Software Erläuterungen zu den Funktionalitäten abzurufen.

(3) Der Diensteanbieter überlässt dem Kunden ausschließlich neue, den Originalherstellerangaben entsprechende Hardware einschließlich Betriebssystemsoftware (nachfolgend kurz: „Mietsache“) bis zur Beendigung dieses Mietvertrages.

(4) Die Hardware wird jeweils mit einer Kurzbedienungsanleitung für die Anleitung zum Aufstellen und Anschließen geliefert. Der Dienstanbieter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Mietvertrages auf Anfrage an die E-Mail-Adresse [email protected] per E-Mail weitere Informationen zur Bedienung und zu Fehlerquellen zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Übergabe und Installation

(1) Die Mietsachen werden vorinstalliert mit der Betriebssystemsoftware, Standardtreibern und der Anwendungssoftware bereitgestellt.

(2) Die Installation und Konfiguration der Hardware obliegt dem Kunden. Sie werden nicht vom Dienstanbieter geschuldet. Der Dienstanbieter wird den Kunden bei der Installation und Konfiguration angemessen unterstützen.

§ 3 Erbringung der Dienste

(1) Die Dienste entsprechen den DIN EN ISO 20380- und DGfdB R 94.15-Standards und beinhalten ein KI-System (das “System”), das mit den CCTV-Kameras vor Ort verbunden ist, um:  

  1. Warnungen über das Notverhalten von Schwimmern, das Risiko des Ertrinkens und die Überfüllung des Schwimmbeckens zu geben; und
  • die Anzahl, den Standort und die Dichte der Schwimmer im Schwimmbecken (im Folgenden auch „Pool“) zu verfolgen und um die Wasseroberfläche zu analysieren.

(2) Der Diensteanbieter versucht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den Dienst möglichst störungsfrei zu gewährleisten. Es kann nicht garantiert werden, dass das System zu 100 % ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es aus verschiedenen Gründen zu Störungen kommen kann, die außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Diensteanbieters liegen. Der Diensteanbieter geht in der Regel von täglichen Betriebszeiten zwischen 6:00 Uhr und 23:00 Uhr MEZ aus. Liegen die Betriebszeiten der Schwimmbecken des Kunden auch außerhalb dieses Zeitraums, so wird der Kunde den Dienstanbieter unverzüglich nach Vertragsabschluss und bei jeder Anpassung der Betriebszeiten darüber informieren.

(3) Der Dienstanbieter informiert mindestens 48 Stunden im Voraus über eine geplante oder erwartete Unterbrechung der Bereitstellung der Dienste.

(4) Alle im Rahmen der Dienste gesammelten Daten sind Eigentum des Kunden, der dem Diensteanbieter hiermit die Erlaubnis erteilt, diese Daten für die Weiterentwicklung der Dienste und zu Demonstrationszwecken zu verwenden, vorausgesetzt, dass alle vom Diensteanbieter für den letztgenannten Zweck gesammelten und verwendeten Nutzerdaten anonymisiert werden. Darüber hinaus ist der Diensteanbieter berechtigt, die Nutzung der Dienste durch den Kunden für Systemverbesserungen und interne Analysezwecke unter Verwendung anonymisierter Daten zu überwachen.

(5) Im Übrigen werden die Leistungen gemäß dem Service Level Agreement (SLA, Anlage 1) und in dem darin festgelegten Umfang erbracht.

§ 4 Vergütung und Leistungsarten

(1) Der Kunde zahlt für die Erbringung der Dienste, einschließlich der Bereitstellung der Hard- und Software eine Servicegebühr, die sich nach der Anzahl und Art der überwachten Pools richtet. Es gibt drei verschiedene Arten von Pools:

1. Spezial – Dazu gehören Flachwasserbecken (Tiefe unter 65 cm), Whirlpools und Wellenbäder, bei denen nur eine eingeschränkte Funktionalität mit Wasserflächenanalytik bereitgestellt werden kann.

2. Klein – Pools mit einer Wasserfläche von weniger als 100 m², bei denen ein vollständiger Service mit allen Funktionen angeboten wird.

3. Standard – Pools mit einer Wasserfläche von mehr als 100 m², bei denen ein vollständiger Service mit allen Funktionen angeboten wird.

(2) Werden die Pools des Kunden regelmäßig ein ganzes Jahr lang ununterbrochen betrieben (Jahres-Pools), so ist die Nutzungsgebühr für 12 Monate zu entrichten. Werden die Pools des Kunden regelmäßig 3-6 Monate im Jahr betrieben (Saison-Pools), so ist die Nutzungsgebühr für 6 Monate zu entrichten. Die Servicegebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Dienste durch den Kunden zu zahlen.

(3) Sollte der Kunde seine Pools für einen längeren Zeitraum von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt (einschließlich Pandemien, wie nachstehend in der als Anlage 1 beigefügten Dienstgütevereinbarung definiert) stilllegen müssen, wird die Servicegebühr nicht erhoben, bis die Pools wieder geöffnet sind. In einem solchen Fall wird dem Kunden der entsprechende Teil des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, gutgeschrieben.

(4) Die Zahlung erfolgt im Voraus am 5. Werktag des Abrechnungszeitraums und enthält mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Steuern, Abgaben und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (soweit anwendbar), die von der jeweiligen Partei zu tragen sind, auf die diese Kosten entfallen. Im ersten Abrechnungszeitraum ist die Zahlung in zwei Teilen zu leisten. Der erste Teil ist als Anzahlung vierzehn Werktagen nach der Unterzeichnung zu leisten, der Restbetrag vierzehn Werktage nach Ablauf der Testphase, die 30 Tage nach der Aktivierung des Dienstes endet.

(5) Kommt der Kunde mit der Zahlung der Miete in Verzug, so ist die ausstehende Mietforderung ab dem ersten Verzugstag mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anteilig für jeden Monat zu verzinsen, in dem der Kunde in Verzug ist. Befindet sich der Kunde mit mehr als drei anteiligen Monatsmieten im Rückstand, kann der Diensteanbieter dem Kunden unter Androhung der fristlosen Kündigung eine letzte Nachfrist von zwei weiteren Wochen setzen und anschließend das Mietverhältnis bei Nichtzahlung der rückständigen Miete fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung wird mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang wirksam, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Beendigung des Vertrages durch Zahlung der rückständigen Miete abzuwenden.

§ 5 Testphase

Unbeschadet der gesetzlichen Mängelrechte und ausschließlich in Bezug auf die ersten Pool-Standorte (wie in Phase I der individuellen Vereinbarung beschrieben) hat der Kunde Anspruch auf eine 30-tägige Testphase nach Aktivierung des Systems (die “Testphase”). Der erste Abrechnungszeitraum beginnt im Anschluss an die Testphase. Nach Ablauf der Testphase kann der Kunde den Vertrag mit dem Dienstanbieter kündigen, vorausgesetzt, dass Systemausfälle die Möglichkeit des Kunden, die Dienste während der Testphase zu nutzen, nachweislich stark beeinträchtigt haben.

§ 6 Einräumung von Rechten an der auf der Hardware installierten Software

(1) Der Kunde ist während der Vertragslaufzeit berechtigt, die auf der Hardware installierte Software (“Software”) zur Nutzung auf einem Computer zu vervielfältigen. Zu den nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einem Datenträger des Computers, die Übertragung der Software ganz oder teilweise von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und anschließend in die CPU und Grafikkarte des Computers. Darüber hinaus sind alle in § 69d UrhG aufgeführten Handlungen erlaubt.

(2) Die Nutzung der überlassenen Software ist nur auf den überlassenen Rechnern gestattet, auf denen die Software erstmals installiert und freigeschaltet wurde. Eine erneute Installation der Software, aus welchem Grund auch immer, auch auf dem ursprünglichen Computer, erfordert eine Freischaltung durch den Diensteanbieter.

(3) Der Kunde von darf die Software nicht an Dritte veräußern, verschenken oder verleihen, weitervermieten oder verleasen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die bestehenden Schutzmechanismen des Programms gegen unbefugte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Erreichung einer störungsfreien Programmnutzung erforderlich.

§ 7 Kunden eingeräumte Rechte

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Standorte, an denen die Dienste erbracht werden, vom Diensteanbieter als “Referenzstandort(e)” für Marketingzwecke genutzt werden dürfen. Zu diesen Zwecken räumt der Kunde dem Diensteanbieter unentgeltlich das nicht ausschließliche und übertragbare Recht ein, sein Logo und seinen Namen zu verwenden, soweit diese urheberrechtlich oder durch ein sonstiges gewerbliches Schutzrecht geschützt sind. Das Nutzungsrecht wird dem Diensteanbieter räumlich unbegrenzt und zeitlich begrenzt für die Dauer des Vertrages eingeräumt. Der Diensteanbieter ist insbesondere berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen und zu verbreiten.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen störungsfreien Betrieb der Dienste ermöglichen. Der Kunde sorgt daher für eine kontinuierliche Stromversorgung, ein freies Sichtfeld für die Kameras, eine unterbrechungsfreie Verbindung zwischen den Kameras und dem Server, eine stabile Internetverbindung mit einer Download-/Upload-Rate von mindestens 50 MB/Sekunde und eine WLAN-Abdeckung im gesamten Poolbereich. Der Kunde erkennt an, dass bei starkem Dampf, Schnee oder Nebel die für den Dienst erforderlichen Betriebsbedingungen eingeschränkt sind und dies zu einer Beeinträchtigung der Systemleistung führen kann. Die Dienste erfordern ferner, dass der Server in einem klimatisierten, trockenen und sicheren Raum (unter 35°C) untergebracht ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Fehlen einer dieser Anforderungen den voll funktionsfähigen Betrieb der Dienste behindern oder verhindern kann.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, in angemessenen regelmäßigen Abständen Systemtests gemäß der Norm DIN EN ISO 20380 und den Testverfahren des Diensteanbieters durchzuführen. 

(3) Der Kunde versteht und akzeptiert, dass das System nur eine Entscheidungshilfe darstellt, nicht garantiert, dass es zu 100 % ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert und keine Rettungsschwimmer oder andere Maßnahmen ersetzt, die für die Sicherheit der Schwimmer in den Pools erforderlich sind.  

Zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht wird der Kunde gemäß der Richtlinie R94.05 ausreichend Personal zur Überwachung des Schwimm- und Wasserbetriebs zur bereitstellen und den Schwimm- und Badebetrieb unterbrechen, wenn die erforderliche personelle Aufsicht nicht gewährleistet werden kann.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung der Dienste nur autorisierten Personen zu gestatten, die entsprechend geschult sind und ein offizielles Zertifikat des Dienstanbieters erhalten haben. Der Dienstanbieter wird dem Kunden eine Schulungsveranstaltung anbieten, um die Nutzer in die Nutzung der Dienste einzuführen.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen der Dienste bereitgestellten Warnungen unter den folgenden Bedingungen (“unzureichende Licht- und Sichtverhältnisse”) nicht verfügbar sind:

  1. in Schwimmbecken mit einer Wassertiefe von weniger als 65 cm;
  • in Schwimmbecken mit kontinuierlicher, gleichmäßiger Verwirbelung des Wassers, insbesondere in aktivierten Wellenbecken, Whirlpools, im Bereich von Wasserfontänen im Becken, bei Blasenströmungen in bestimmten Wasserbereichen usw.;
  • wenn die Licht- und Sichtverhältnisse (z. B. durch Schwimm- und Spielgeräte, Laub, Schmutz usw.) so eingeschränkt sind, dass die Sicht bis zum Beckenboden aus jeder Kameraperspektive rund um das Becken nicht mehr gewährleistet ist.

Daher wird der Kunde die Dienste unter diesen Umständen nicht nutzen.

(6) Der Kunde hat dem Dienstanbieter Mängel oder Schäden an den Mietsachen unverzüglich per E-Mail an die Adresse [email protected] mitzuteilen.

§ 9 Wartung

(1) Der Kunde kann Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit (“Mängel”) der Mietgegenstände dem Diensteanbieter per E-Mail an [email protected] mitteilen. Der Dienstanbieter wird eingehende Mängelrügen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Verzögerungen, die sich aus Lücken und Ungenauigkeiten in der Beschreibung von Mängeln ergeben, hat der Dienstanbieter nicht zu vertreten.

(2) Mängel werden regelmäßig durch die Bereitstellung neuer Hardwarekomponenten und in Ausnahmefällen z.B. durch Unterstützung bei der Umgehung des Mangels oder bei der Reparatur am Aufstellungsort behoben. Dabei hat der Dienstanbieter die alleinige Wahl, wie er die Mängel beseitigt.

(3) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie für den Dienstanbieter unwirtschaftlich, so kann der Dienstanbieter vom Kunden verlangen, dass dieser der Bereitstellung eines neuen Mietgegenstandes gleicher Art, Güte, Konfiguration und individueller Einstellung zustimmt. In diesem Fall ist der Dienstanbieter verpflichtet, den Kunden bei der Übernahme der Daten zu unterstützen.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass vor Beginn der Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder des Austausches eine geeignete Back-up-Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung durchgeführt wird.

(5) Im Übrigen richtet sich die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach dem Service Level Agreement (SLA, Anlage 1) und dem darin festgelegten Umfang.

§ 10 Support

(1) Der Diensteanbieter erbringt für den Kunden Supportleistungen gemäß dem Service Level Agreement (SLA, Anlage 1) und in dem dort festgelegten Umfang.

(2) Der Kunde benennt eine Kontaktperson gegenüber dem Diensteanbieter, die für die laufende Zusammenarbeit mit dem Diensteanbieter verantwortlich ist und die vom Kunden ermächtigt wurde, grundlegende Fragen der Fehlerbehebung und des Supports für die Dienste selbständig zu bearbeiten.

§ 11 Laufzeit/Kündigung/Rückgabe

(1) Innerhalb der Testphase kann der Vertrag vom Kunden schriftlich zum Ende der Testphase gekündigt werden, vorausgesetzt, dass Systemausfälle die Möglichkeit des Kunden, die Dienste während der Testphase zu nutzen, nachweislich stark beeinträchtigt haben.

(2) Im Anschluss an die Testphase wird die Hard- und Software zunächst für eine feste Laufzeit von 36 Monaten überlassen. Hinsichtlich dieses Zeitraums kann der Vertrag vom Kunden im 12. Monat zum Ende der 36 Monate schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht zum Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate.

(3) Im Falle einer Verlängerung kann der Vertrag vom Kunden im 12. Monat des Verlängerungszeitraums gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht im 12. Monat gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate.

(4) Der Vertrag kann vom Diensteanbieter jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Am Ende der Mietzeit hat der Kunde auf Verlangen des Diensteanbieters die Mietsachen einschließlich des Zubehörs an den Diensteanbieter zurückzugeben. In diesem Fall hat der Kunde die Mietsachen auf eigene Kosten und Gefahr am Aufstellungsort abzubauen, zu verpacken und auf seine Kosten an den Diensteanbieter zu versenden.

§ 12 Haftung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbematerialien stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Die Funktionsfähigkeit des Service und der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Hard- und Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Hard- und Software der gleichen Art üblich ist.

(2) Der Diensteanbieter wird die Hard- und Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitstellen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung umfasst nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische sowie funktionale Weiterentwicklungen wie Änderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderungen der Hardware oder des Betriebssystems, die Anpassung an den Funktionsumfang von Konkurrenzprodukten oder die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten, es sei denn, die Anpassungen wurden vom Dienstanbieter veranlasst.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(4) Der Kunde hat den Diensteanbieter bei der Feststellung und Beseitigung des Mangels zu unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 13 Haftung im Übrigen

(1) Der Dienstanbieter haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet der Diensteanbieter für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In den in Satz 2 genannten Fällen haftet der Dienstanbieter jedoch nur für die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Der Diensteanbieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Mietsachen und für arglistig verschwiegene Mängel.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Soweit die Haftung des Dienstanbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(5) Der Diensteanbieter haftet nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde es versäumt hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(6) Sollten sich Bestimmungen des SLA und § 13 dieser AGB widersprechen, gehen die Bestimmungen des § 13 dieser AGB den Bestimmungen des SLA vor.

(7) Der Dienstanbieter verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Erbringung der Dienste (QBE B0180PN2105429).

§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO und den geltenden Datenschutzgesetzen zu verarbeiten. Der Kunde entscheidet über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten und ist daher allein verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(2) Der Dienstanbieter handelt im Auftrag des Kunden. Um die Einzelheiten der Datenverarbeitung zu regeln, schließen beide Partner einen Datenverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab (Anlage 2).

(3) Der Dienstanbieter verfügt über eine registrierte Datenbank in Übereinstimmung mit dem israelischen Datenschutzgesetz von 1981, unter Reg. Nr. 700067180. Alle vom Dienstanbieter erhobenen Daten werden von externen professionellen Diensteanbietern gespeichert und überwacht, die kontinuierlich sicherstellen, dass die Datenschutzanforderungen in vollem Umfang eingehalten werden. Im Rahmen der Datenprotokollierung werden Videos bis zu 3 Tage lang gespeichert, soweit dies nach der DSGVO und dem geltenden Recht zulässig ist.

§ 15 Änderungen der AGB

(1) Der Diensteanbieter behält sich das Recht vor, diesen Vertrag oder andere vom Diensteanbieter in Form von AGB getroffene Vereinbarungen mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Anpassungen sachlich gerechtfertigt sind. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Kunde durch die Änderungen nicht schlechter gestellt wird und zudem eine der folgenden Fallgruppen vorliegt:

  • Die Anpassungen sind erforderlich, um einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung nachzukommen.
  • Die Anpassungen sind notwendig, um einer geänderten Rechtslage aufgrund von Gesetzesänderungen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zu entsprechen.
  • Die Anpassungen betreffen nur neue Dienste und Funktionen, die in der ursprünglichen Regelung noch nicht enthalten waren, und die die bisherigen Dienste und Funktionen nicht beeinträchtigen.

(2) Der Diensteanbieter wird den Kunden auf die Änderungen besonders hinweisen und dem Kunden die Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Monaten zu widersprechen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb der angemessenen Frist, gelten die neuen oder geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem genannten Zeitpunkt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag mit seinen Anhängen gibt die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen vollständig wieder. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

(2) Im Falle eines Widerspruchs zwischen einzelnen Bestimmungen dieser AGB und des SLA gehen die Bestimmungen des SLA den Bestimmungen der AGB mit Ausnahme von § 13 AGB (Haftung im Übrigen) vor.

(3) Die Abtretung von anderen Forderungen als Geldforderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(5) Die Vertragsparteien können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(8) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Der Dienstanbieter ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(9) Wenn die Vertragsparteien den Vertrag in einer deutschen und einer anderen Sprachfassung geschlossen haben, ist für die Rechtswirkungen zwischen den Parteien allein die deutsche Fassung maßgebend.

Anlage:

Anlage 1 – Service-Level-Agreement

Anlage 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag

Anlage 3 – Tabelle der Standorte, Pools und voraussichtlicher Aktivierungszeitpläne

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